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| | Die Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 10.08.2015 wegen leichtfertiger Geldwäsche in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Auf ihre hiergegen eingelegte Berufung wurde die Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Freiburg vom 07.12.2015 freigesprochen. |
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| | Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – mit Telefax vom 09.12.2015 Revision ein, die sie nach der am 16.12.2015 erfolgten Zustellung des Urteils am 14.01.2016 mit der Verletzung materiellen Rechts begründete. |
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| | Die Revision der Staatsanwaltschaft ist mit der allein erhobenen Sachrüge zulässig und auch begründet, da sich die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft erweist. |
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| | 1. Nicht zu beanstanden sind die rechtlichen Prämissen für eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche, von denen das Landgericht ausgegangen ist. |
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| | a) Soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Vortaten des gewerbsmäßig begangenen Betrugs näher zu konkretisieren, aus denen die von der Angeklagten entgegengenommenen und weitergeleiteten Warensendungen stammten, stellt sich dies allerdings nur deshalb nicht als rechtsfehlerhaft dar, weil sich das Landgericht hinsichtlich der subjektiven Tatseite an einer Verurteilung der Angeklagten gehindert sah. Für eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche ist es demgegenüber grundsätzlich erforderlich, die wesentlichen tatsächlichen Merkmale der jeweiligen Vortat festzustellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2012, 3 (5) Ss 653/11; OLG Hamburg, NStZ 2011, 523; KG, Beschluss vom 13.06.2012, (4) 121 Ss 79/12). Für eine im Internet begangene Warenbetrugstat betrifft dies insbesondere die Tatzeit, den Internetversandhändler, den Gegenstand der Warenbestellung sowie die Schadenshöhe. |
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| | b) Hinsichtlich der subjektiven Tatseite setzt eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche den Vorwurf der Leichtfertigkeit tragende konkrete Feststellungen sowohl hinsichtlich der Vortat als solcher als auch – soweit gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB erforderlich – hinsichtlich deren gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung voraus (BGH, NZWiSt 2015, 195, 196; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2012, 3 (5) Ss 653/11; OLG Hamburg, NStZ 2011, 523 f.; KG, Beschluss vom 13.06.2012, (4) 121 Ss 79/12). Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB liegt dabei vor, wenn sich die Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i. V. m. Abs. 2) StGB aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter oder die Täterin gleichwohl handelt, weil er oder sie dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH, NJW 1997, 3323, 3325 f.; NJW 2006, 1297, 1298 f.; NZWiSt 2015, 195, 196; KG, MMR 2010, 128, 130). Der Begriff der Leichtfertigkeit entspricht in objektiver Hinsicht demjenigen der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts; von dieser unterscheidet sich die (strafrechtliche) Leichtfertigkeit allerdings insoweit, als auch die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2006, 1297, 1299; NJW 2008, 2516, 2517; Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496). |
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| | 2. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass der Angeklagten eine Vielzahl von Umständen bekannt war, die für die Herkunft des Inhalts der von der Angeschuldigten als „Paketagentin“ entgegengenommenen und weitergeleiteten Postsendungen aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten sprachen, sind seine Erwägungen ebenfalls frei von Rechtsfehlern. |
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| | Dies gilt insbesondere für die Einschätzungen des Landgerichts, |
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| | a) dass von einem tatsächlich existenten Unternehmen im normalen Geschäftsverkehr nicht zu erwarten gewesen wäre, dass es ohne weitere Zuverlässigkeitsprüfung und ohne Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Tätigkeit einer ihm bis dahin völlig unbekannten neuen Mitarbeiterin, mit der keinerlei persönlicher Kontakt bestand, innerhalb eines kurzen Zeitraums (von rund einem Monat) bereits Waren erheblichen Werts (von nahezu 20.000 Euro) übersandte; |
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| | b) dass es ohne weitere Angaben unverständlich ist, warum ein US-amerikanisches Unternehmen Pakete von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Internetversandhändlern zunächst an „Paketagenten“ in Deutschland mit dem Auftrag übersenden lassen sollte, die erhaltenen Pakete nach Lettland oder Russland weiterzuleiten, anstatt die Sendungen unmittelbar in diese Staaten ausliefern zu lassen, zumal die Vorstellung, hierdurch Porto zu sparen, in den Fällen einer direkten Weiterleitung der Paketsendungen nicht durchgreifen konnte und der Angeklagten von ihrem Auftraggeber die Zahlung einer Vergütung von 25 US-Dollar je Paket versprochen worden war; |
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| | c) dass nicht einleuchtend erscheint, warum die Anwerbung von „Paketagenten“ in Deutschland und die Kommunikation mit diesen durch ein US-amerikanisches Unternehmen mit Hilfe offensichtlich vorformulierter russischsprachiger Arbeitsverträge und in russischer Sprache abgefasster E-Mails erfolgte; |
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| | d) dass den Paketsendungen zu entnehmen war, dass die Angeklagte als Rechnungsadressatin und Bestellerin benannt war, und teilweise mitgeteilt wurde, dass die Bezahlung der Ware durch Kreditkarte erfolgt war; |
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| | e) dass den Paketsendungen beiliegenden Rechnungen zu entnehmen war, dass die Waren von verschiedenen Onlinehändlern versandt worden waren, die zu dem angeblichen Auftraggeber der Angeklagten in keinerlei erkennbarer Verbindung stand; |
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| | f) dass ausschließlich zwei Privatpersonen mit Adressen in Lettland bzw. Moskau als Empfänger der durch die Angeklagte weitergeleiteten Paketsendungen fungierten, während der Angeklagten bekannt war, dass die Sendungen durchweg hochpreisige und teilweise gleichartige Elektroartikel enthielten (zum Beispiel wurden einer in Riga wohnhaften Person insgesamt vier Staubsauger und zwei Kaffeevollautomaten übersandt); |
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| | g) dass Nachforschungen im Internet, zu denen sich die Angeklagte allerdings erst nach ihrer Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung veranlasst sah, bereits im fraglichen Zeitraum ergeben hätten, dass die Anwerbung von „Paketagenten“ allein den Zweck verfolgt, deliktisch erlangte Ware unter Vereitelung des Rückforderungszugriffs der Geschädigten nach Osteuropa zu verbringen. |
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| | Jeder dieser Gesichtspunkte spricht bereits isoliert betrachtet und umso mehr in einer Gesamtschau für die Annahme, dass sich die Herkunft der Paketsendungen aus Betrugstaten (objektiv) geradezu aufdrängte, wobei sich deren gewerbsmäßige Begehung sowohl aus der Verwendung offensichtlich vorformulierter und mehrsprachiger Vertragsformulare als auch der auf Dauer angelegten „Geschäftsbeziehung“ mit der Angeklagten ergab (vgl. die entsprechenden Indizienkataloge von Jahn, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Auflage 2014, § 261 Rn. 63a; Neuheuser, NStZ 2008, 492, 497; Floeth, NZWiSt 2015, 196, 198; Mayer, HRRS 2015, 500, 502). |
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| | 3. Soweit das Landgericht dennoch ein (individuell) leichtfertiges Verhalten der Angeklagten verneint hat, sind seine entsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen revisionsrechtlich zu beanstanden. |
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| | a) Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht eine Angeklagte freispricht, weil es aus tatsächlichen Gründen Zweifel an ihrer Schuld hat. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich lediglich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, NStZ 2004, 35, 36; NStZ 2011, 302, 303; NStZ 2012, 110 f.; NStZ-RR 2015, 146, 147). |
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| | b) Diesem revisionsrechtlichen Maßstab hält die Beweiswürdigung des angegriffenen Urteils nicht stand. |
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| | Das Landgericht hat überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung von einem (individuell) leichtfertigen Verhalten der Angeklagten gestellt. Ausweislich der Urteilsgründe waren der Angeklagten sämtliche oben angeführte Umstände bekannt, die – objektiv – bereits auf den ersten Blick klar erkennen ließen, dass der Angeklagten als „Paketagentin“ innerhalb eines international agierenden Netzwerks die Aufgabe zufiel, betrügerisch erlangte Waren nach Osteuropa weiterzuleiten. Das Landgericht hat insoweit verkannt, dass jedenfalls die vorliegend eklatante Häufung von Beweisanzeichen für die inkriminierte Herkunft der von der Angeklagten weitergeleiteten Waren den Schluss auf deren auch individuell leichtfertiges Handeln indiziert und es bei der gegebenen objektiven Sachlage ganz besonderer Umstände bedürfte, um die Angeklagte aus spezifisch in ihrer Person liegenden Gründen vom Vorwurf leichtfertigen Verhaltens zu entlasten. Derartige besondere Umstände, etwa deutlich unterdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten der Angeklagten, hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt, sondern im Gegenteil ausgeführt, dass die Angeklagte die Mittelschule sowie eine radiotechnische Fachschule in Weißrussland abgeschlossen, also eine jedenfalls mittlere Schul- bzw. Ausbildung hat. Die bloße Feststellung, dass die Angeklagte über sehr eingeschränkte individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten im beruflichen Bereich und im Wirtschaftsverkehr verfügte, zuvor keine Arbeitsverhältnisse eingegangen war und sich auch nie in Medien über moderne Formen der Internetkriminalität informiert hatte oder hiervor gewarnt worden war, genügt demgegenüber – zumal vor dem Hintergrund der Vielzahl objektiv eindeutiger Hinweise auf die inkriminierte Herkunft der von der Angeklagten weitergeleiteten Waren – nicht, um eine individuelle Entlastung vom Vorwurf der Leichtfertigkeit begründen zu können. Die geschäftliche Unerfahrenheit der Angeklagten bedeutet nicht, dass diese zu logischem Denken unfähig war und daher den sich unter vielen Gesichtspunkten aufdrängenden Schluss, kein ordnungsgemäßes Arbeitsverhältnis eingegangen, sondern bei der Abwicklung von Betrugstaten behilflich zu sein, nicht ohne Weiteres ziehen konnte. Die durch das Landgericht festgestellte Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit der Angeklagten mag Voraussetzung dafür gewesen sein, dass sie sich täuschen und instrumentalisieren ließ. Hierdurch wird die Angeklagte jedoch nur vom Vorwurf vorsätzlichen Handelns, nicht aber auch vom Vorwurf individuell leichtfertigen Verhaltens entlastet (vgl. Jahn, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Auflage 2014, § 261 Rn. 63a; Altenhain, in: NK-StGB, 4. Auflage 2013, § 261 Rn. 139; siehe auch BGH, NStZ-RR 2013, 253). |
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| | Hinzu kommt, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts auch nicht frei von Widersprüchen sind. Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagten bekannt, wie hoch das monatliche Nettogehalt ihres Ehemannes ist, dass ihre Familie Kindergeld bezieht, wie hoch die monatliche Kaltmiete der Familienwohnung ist, dass in Griechenland ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs aufgenommen wurde und in welcher Höhe und wie lange noch monatliche Darlehensraten zu zahlen sind. Diese umfassenden Kenntnisse der Angeklagten über die wirtschaftliche Situation ihrer Familie lässt sich mit der durch das Landgericht getroffenen Feststellung, wonach die Angeklagte in wirtschaftlichen Dingen in besonderer Weise unerfahren sei, jedenfalls ohne nähere Auseinandersetzung mit dieser offenkundigen Diskrepanz nicht in Einklang bringen. |
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| | 4. Das freisprechende Urteil des Landgerichts konnte deshalb keinen Bestand haben und war mit den Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO). Die Sache war an eine andere Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 464 Rn. 3). |
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